BVB Freunde Saar

Die Satzung

S A T Z U N G
des Fanclubs BVB FREUNDE SAAR
§ 1
Name
Der am 19.09.2015 in Wustweiler/Saar gegründete BVB-Fanclub führt den
Namen BVB FREUNDE SAAR.
§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fan-Clubs beginnt am 1. Januar und endet mit dem
31. Dezember eines Jahres.
§ 3
Sitz
Der BVB-Fanclub BVB FREUNDE SAAR hat seinen Sitz in 66280
Sulzbach/Saar, Sulzbachtalstraße 109.
§ 4
Ziel und Zweck
1. Zweck des Fan-Clubs ist die Förderung des gesellschaftlichen
Zusammenlebens. Durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich soll
die Gemeinschaft und das kulturelle Leben gepflegt und gefördert
werden.
2. Der Fan-Club hat sich im Sinne des Fair-Play zum Ziel gesetzt, durch
seinen Aktivitäten zur Verständigung mit anderen Fangruppen anderer
Vereinsmannschaften beizutragen.
3. Der Fan-Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Fan-Clubs dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Fan-Clubs.
5. Treue und Zusammenhalt stehen an 1. Stelle. Daran hat sich jedes
Mitglied zu halten. Dies sollte unbedingt auch privat gelten.
6. Randale, Schlägereien, Waffen etc. sind im Club nicht gestattet. Bei
Zuwiderhandlung folgt der sofortige Ausschluss.
7. Unser Fanclub distanziert sich deutlich von rassistischem,
antisemitischen, homophoben oder diskriminierendem Verhalten, gleich
welcher Art! Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss und wird
von den Fanclubmitgliedern kritisch hinterfragt und aufgearbeitet.
8. Alkohol sollte vor, im und nach dem Stadionbesuch so konsumiert
werden, dass dem Club kein Schaden entsteht.
9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fan-Clubs
fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5
Allgemeines
1. Trikots, T-Shirts uws. werden nur für den Club besorgt, und nur von den
vom Vorstand benannten Leuten, gegen Vorauszahlung, ohne
Umtauschrecht.
2. Ausgaben und Anschaffungen für den Club werden aus der Clubkasse
bezahlt.
3. Kommt ein Mitglied an Eintrittskarten, sind diese vor Weiterverkäufen
zuerst den Clubmitgliedern anzubieten. Wird dieses des Öfteren nicht
eingehalten, wird eine Strafe in Höhe des Kartenpreises erhoben.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Fan-Clubs kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen
schriftlichen Aufnahmeantrag in Form des Vordruckes
„Beitrittserklärung“ zu richten.
3. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertretern erforderlich.
4. Will jemand Mitglied werden, hat dieser eine dreimonatige Probezeit.
Nach Ablauf der Probezeit wird vom Vorstand über eine Aufnahme
abgestimmt.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Tod, Ausschluss vom oder
Auflösung des Clubs.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand
zu richten. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden
Vorstand aus dem Fan-Club ausgeschlossen werden:
• a) wegen Nichterfüllung satzungsmässiger Verpflichtungen oder
Missachtung von Anordnungen der Organe des Fan-Clubs.
• b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
• c) wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Fan-
Clubs oder groben unsportlichen Verhaltens.
• d) wegen unehrenhaften Handlungen.
• e) wegen rassistischen Äusserungen und /oder Handlungen siehe § 4
Punkt 7.
Der Name des Fan-Clubs darf von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht
in Verruf gebracht werden.
§ 8
Beiträge
1. Alle Mitglieder des Fan-Clubs (ab 18 Jahre) sind beitragspflichtig.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitglieder-Jahreshauptversammlung
für die Dauer des Kalenderjahres festgelegt.
3. Ausserordentliche Beiträge werden von der Mitglieder-Jahreshaupt-
Versammlung festgelegt.
4. Die Höhe der monatlichen Beiträge wird in der Satzung festgehalten.
5. Die Beiträge sind vollständig und pünktlich zu zahlen.
6. Es ist den Fanclub-Mitgliedern gegenüber transparent darzulegen, wie
die Beiträge verwendet werden.
§ 9
Stimmrecht
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr
an, die mindestens seit 3 Monaten im Fan-Club Mitglied sind.
2. Jüngere Mitglieder können während der Abstimmungen an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
3. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben bei Abstimmung jeweils nur
eine Stimme. Es haben nur die Stimmen der persönlich anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder Gültigkeit.
4. Bei Abstimmungen des geschäftsführenden Vorstandes besitzt jedes
Vorstandsmitglied jeweils nur 1 Stimme. Es besteht kein Vetorecht des
1. Vorsitzenden.
5. Alle Mitglieder haben volles Mitspracherecht.
§ 10
Wählbarkeit
1. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18.
Lebensjahr an wählbar.
2. Es können nur Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, die
stimmberechtigt sind (siehe § 8, 1-5) und mindestens seit 6 Monaten
Miglied im Fan-Club sind.
§ 11
Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der
Fanclub-Organe verstossen, können nach vorheriger Anhörung von
dem geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt
werden:
a) schriftliche Ermahnung (Verweis)
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den gesellschaftlichen
und kulturellen Veranstaltungen des Fan-Clubs.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel
auszusprechen.
§ 12
Rechtsmittel
1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§6, 1-5), gegen einen
Ausschluss (§7, 4a-4d) sowie gegen eine Maßregelung ((§11, 1-2) ist
Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen – vom Zugang
des Bescheids an gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.
2. Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand im
Rahmen einer Vorstandssitzung endgültig.
§ 13
Fan-Club Organe
Organe des Fan-Clubs sind:
1. die quartalsmässige Mitgliederversammlung
2. die Mitglieder-Jahreshauptversammlung
3. der Vorstand als geschäftsführender Vorstand
§ 14
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Fan-Clubs ist die Mitgliederversammlung.
2. Mitgliederversammlungen finden quartalsmässig statt. Ort und
Zeitpunkt wird jeweils in der persönlichen Einladung benannt.
3. Eine ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet in jedem
Jahr statt.
4. Eine außerordentliche Mitglieder-Hauptversammlung im Sinne einer
Mitglieder-Jahreshauptversammlung ist innerhalb einer Frist von drei
Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a)
der geschäftsführende Vorstand beschliesst oder b) ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder, im Sinne des §9, 1-5, schriftlich beim
Vorsitzenden beantragt hat.
5. Die Einberufung der Mitglieder-Jahreshauptversammlung erfolgt durch
den geschäftsführenden Vorstand durch persönliche Einladung / per
email.
6. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung
muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
7. Mit der Einladung zur ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung
ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte
beinhalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
8. Die Teilnahme an der Mitglieder-Jahreshauptversammlung ist für alle
Mitglieder Ehrensache.
9. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
10. Satzungsänderungen und Wahlen werden nur bei der Mitglieder-
Jahreshauptversammlung durchgeführt. Bei den halbjährlichen
Mitgliederversammlungen werden nur organisatorische Beschlüsse
gefasst, die für Veranstaltungen relevant sind.
11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zerfallen und haben bei der
Stimmenauszählung keine Gültigkeit, sie haben auf Antragsannahme
oder -ablehnung keine Auswirkung.
12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
13. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind,
kann in der Mitglieder-Jahreshauptversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der
Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Fan-Clubs
eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche zuvor
zur Kenntnis gebracht wurden.
14. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitglieder-Jahreshauptversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt,
dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein
Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
15. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss
entprochen werden.
16. Bei der Versammlung hat beim offiziellen Teil der Vorsitzende die
Diskussionsleitung. Bei nicht zum Thema gehörenden Dazwischenrufen
oder Getuschel wird eine Strafe von 2 € in die Clubkasse gezahlt. Beim
Anklingeln eines Handys während der Versammlung sind sofort 5 € in
die Clubkasse zu zahlen.
17. Vorschläge aller Art sind willkommen.
§ 15
Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören die Mitglieder des Vorstandes und der/die
Kassenprüfer.
2. Der Mitarbeiterkreis trifft sich mindestens vierteljährlich. Er wird vom
Vorsitzenden geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Fan-Club tätigen
Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Fan-Club informiert
werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und
Vorhaben des Fan-Clubs beratend mitzuwirken.
§ 16
Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus
dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem 1. Kassierer, dem 2.
Kassierer.
2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden
Vorstandes. Der Gesamtvorstand trifft zusammen, wenn es das
Fanclub-Interesse erfordert.
3. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Gesamtvorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu
berufen.
4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die
Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder der
Mitgliederversammlungen und die Behandlung der Anregungen des
Mitarbeiterkreises.
5. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die
aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
6. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schriftführer haben das
Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 17
Ausschüsse
1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Veranstaltungen und
sonstigen Fanclub-Aufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er
beruft.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch
den Vorstand im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 18
Protokollierung
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Mitglieder-
Jahreshauptversammlungen sowie der Ausschüsse ist jeweils ein
Protokoll anzufertigen.
2. Der Schriftführer ist für das Protokoll zuständig.
§ 19
Wahlen
1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des
Mitarbeiterkreises werden für die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und dürfen keine
Verwandten 1. oder 2. Grades zu dem Vorsitzenden oder den
Kassierern sein.Sie sind gegenüber dem Vorstand und den Mitgliedern
loyal.
3. Alle gewählten Personen bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger
gewählt ist.
4. Eine Wiederwahl ist zulässig und unterliegt keiner Einschränkung im
Bezug auf die Anzahl.
§ 20
Kassenprüfer
1. Die Kasse des Fan-Clubs wird jährlich durch zwei von der Mitglieder-
Jahreshauptversammlung bestimmten Kassenprüfern geprüft.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitglieder-Jahreshauptversammlung
einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemässer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung der Kassierer.
3. Der Prüfbericht darf von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 21
Ordnungen
1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Fan-Club folgende
Ordnungen: a) Geschäftsordnung b) Finanzordnung c) Beitragsordnung
d) Versammlungsordnung e) Strafordnung
2. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer 2/3Mehrheit
beschlossen.
3. Die Ordnungen treten mit der Veröffentlichung bei der halbjährlichen
Mitgliederversammlung in Kraft.
4. Die Ordnungen können bei Bedarf vom Gesamtvorstand mit einer
2/3Mehrheit geändert werden.
§ 22
Auflösung des Fan-Clubs
1. Die Auflösung des Fan-Clubs kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung
beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand mit einer 3/4Mehrheit aller seiner
Mitglieder beschlossen hat oder b) von 2/3 der stimmberechtigten
Mitglieder des Fan-Clubs schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist
namentlich vorzunehmen.
5. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite
Versammlung einzuberufen.
6. Die zweite Versammlung ist dann mit einer Mehrheit von ¾ der
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
7. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Fan-Clubs oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Begleichen
eventueller Verbindlichkeiten an gemeinnützige Zwecke.
Die vorstehende Satzung wurde von der ersten ordentlichen
Generalversammlung genehmigt.
Wustweiler, 19.09.2015
  
1. Vorsitzender      Gerd Lauer
1. Kassierer            Markus Eiler
Schriftführer           Andrea Wein

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